Startseite
 

Urteil gegen Diskriminierung. Schwarzarfrikanisches Paar gewinnt Prozess beim OLG Köln

31.01.2010


Das Oberlandesgericht Köln hat einen in Aachen ansässigen Immobilienverwalter am 19. Januar 2010 zu einer Entschädigung von 5000 Euro verurteilt, weil er als verantwortlich dafür angesehen wurde, dass ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückgewiesen wurde.

Dieser Beitrag wurde der Publikation "Aktiv + Gleichberechtigt Januar 2010" entnommen.


Das Paar hatte sich 2006 auf eine Anzeige für eine Wohnung in Aachen gemeldet. Die Hausmeisterin, die den Besichtigungstermin durchführen sollte, wies das Paar mit der Bemerkung ab, die Wohnung werde nicht an „Neger... äh Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet. Dagegen klagte das Paar mit Unterstützung der Stiftung Leben ohne Rassismus und des Gleichbehandlungsbüros Aachen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Das Landgericht Aachen wies die Klage mit der Begründung ab, die Hausverwaltung sei nicht die richtige Beklagte. Es verneinte auch einen Auskunftsanspruch bezüglich der Eigentümer des Hauses. Dagegen legten die Kläger Berufung beim OLG Köln ein. Das OLG entschied, dass die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an „Neger... äh Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet, habe die Hausmeisterin die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Paares verletzt.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Auf die juristische Streitfrage, ob nach dem AGG nur der Vermieter für Benachteiligungen haftet, kam es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Die Haftung ergab sich schon aus der Vorschrift des § 831 BGB.