Das Paar hatte sich 2006 auf eine Anzeige
für eine Wohnung in Aachen gemeldet.
Die Hausmeisterin, die den
Besichtigungstermin durchführen sollte,
wies das Paar mit der Bemerkung ab, die
Wohnung werde nicht an „Neger... äh
Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet.
Dagegen klagte das Paar mit Unterstützung
der Stiftung Leben ohne Rassismus
und des Gleichbehandlungsbüros
Aachen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das Landgericht
Aachen wies die Klage mit der Begründung
ab, die Hausverwaltung sei nicht
die richtige Beklagte. Es verneinte auch
einen Auskunftsanspruch bezüglich der
Eigentümer des Hauses. Dagegen legten
die Kläger Berufung beim OLG Köln ein.
Das OLG entschied, dass die Verweigerung
der Wohnungsbesichtigung
und die Äußerung, die Wohnung
werde nicht an „Neger... äh Schwarzafrikaner
oder Türken“ vermietet, habe
die Hausmeisterin die Menschenwürde
und das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Paares verletzt.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. Auf die juristische Streitfrage, ob nach dem AGG nur der Vermieter für Benachteiligungen haftet, kam es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Die Haftung ergab sich schon aus der Vorschrift des § 831 BGB.