Satzung

Mach' meinen Kumpel nicht an! - für Gleichbehandlung, gegen Rassismus e.V.

Fassung vom 20.02.2025


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Mach meinen Kumpel nicht an! – für Gleichbehandlung, gegen Rassismus“ und ist ins Vereinsregister (Amtsgericht Düsseldorf, Reg. Nr. 6558) eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf.


§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§51 ff. der Abgabenordnung in jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Aufklärung der Bevölkerung über Rassismus, Rechtsextremismus und die Durchführung von Maßnahmen gegen Rassismus, Rechtsextremismus und für Gleichbehandlung in der Arbeitswelt. Die Satzungszwecke werden umgesetzt durch Bildungsangebote und Maßnahmen, die insbesondere Jugendliche dazu befähigen, eine auf Gleichbehandlung und Akzeptanz basierende Arbeitswelt und Gesellschaft mitzugestalten.


§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – auch für den Fall des Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins – keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Kapital- und Sacheinlagen werden von den Mitgliedern nicht erbracht. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag an den Vorstand die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
(3) Die Mitgliedschaft kann nach einem Vorstandsbeschluss durch schriftliche Mitteilung der/des Vorsitzenden beendet werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Ziele oder die Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Das Mitglied ist schriftlich, mit einer Begründung, zu unterrichten und kann der Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb von zehn Tagen widersprechen. Kommt keine Einigung zustande,
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft ist eine Mitgliedschaft als Fördermitglied (ohne Stimmrecht) möglich. Der Mindestbetrag für eine Fördermitgliedschaft beträgt 48 Euro im Jahr und gilt ab dem 1.1.2025. Der Vorstand informiert die Fördermitglieder regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins.


§ 5 Organe
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen und weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Ergänzung und Nachwahl des Vorstandes kann innerhalb der Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung durch Wahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind zusammen vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(4) Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens sowie die laufende Geschäftsführung.
(5) Der Vorstand bestimmt zu seiner besonderen Vertretung einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Aufgaben sind die Erledigung der Rechtsgeschäfte und der sonstigen Aufgaben, die durch den Vorstand durch die Geschäftsordnung bestimmt werden.


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
b) Genehmigung der Jahresabrechnung,
c) Änderung der Satzung,
d) Auflösung des Vereins.
e) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisor(inn)en. Die Aufgaben sind die jährliche Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen vor Beginn einzuberufen:
a) einmal jährlich,
b) wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder
c) wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder für die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
d) Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen, aus der sich die Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung ergeben. Beschlussvorlagen sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Verfügung zu stellen. e) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, digital als Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden. Über die Form der Versammlung entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß einberufen worden ist. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. (4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 50 Prozent der Mitglieder erforderlich.


§ 8 Beirat
Zur Förderung des Vereinszweckes kann der Vorstand einen Beirat berufen.


§ 9 Rechnungsjahr
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10 Sitzungsniederschriften
(1) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Vereinszwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein DGB Bildungswerk Düsseldorf e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Satzung in der Fassung vom 20.02.2025
Unterschriften Vorstand